51 StGB spricht nur von Untersuchungshaft; darunter fällt aber jede in einem Strafverfahren verhängte Haft. Haft ist jede Freiheitsentziehung (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 51 StGB, N. 2). Eine Anrechnung der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 51 StGB erfolgt grundsätzlich nicht im gleichen Umfang wie der Freiheitsentziehung nach Erwachsenenstrafrecht (Mettler / Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB, N. 29). | | Aufgrund des freiheitsentziehenden Charakters der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Massnahmenzentrum [...] ist vorliegend eine volle Anrechnung angemessen.