23 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen. | | Im Lichte all dieser Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl und Art der begangenen Delikte, der gravierenden kriminellen Energie sowie des jugendlichen Alters und der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Da die auszufällende Freiheitsstrafe somit drei Jahre übersteigt, ist sie unbedingt zu vollziehen (Art. 43 Abs. 1 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011). | | Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft ist anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Art. 51 StGB spricht nur von Untersuchungshaft;