48 StGB jedoch innerhalb des abstrakten Strafrahmens zu berücksichtigen. | | Bei der Festlegung der für den Beschuldigten auszufällenden Strafe sind auch die in Erwägungen 4. und 5. vorstehend genannten Aspekte, die hinsichtlich der meisten begangenen Delikte bloss versuchte Begehung (Art. 22 Abs. 1 StGB), die teilweise verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), die blosse Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 25 StGB) sowie die tätige Reue im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 23 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen.