49 Abs. 1 StGB). | | Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung, die eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren nach sich zieht (Art. 111 StGB). Der abstrakte Strafrahmen beläuft sich bezüglich der Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren (Art. 111 und Art. 40 StGB), wobei Art. 49 StGB strafschärfend wirkt. Da Strafmilderungsgründe vorliegen, kann grundsätzlich auch eine Freiheitsstrafe unter fünf Jahren ausgesprochen werden (Art. 48a StGB). In erster Linie sind die Milderungsgründe nach Art. 48 StGB jedoch innerhalb des abstrakten Strafrahmens zu berücksichtigen.