Seit der Unterbringung des Beschuldigten im September 2013 im Jugendheim [...] war dieser nahezu ununterbrochen entweder vorsorglich untergebracht, in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. | | | | 6. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).