| | | | 4. Das Verschulden des Beschuldigten ist bezüglich der Hauptdelikte (Delikte gegen Leib und Leben) als erheblich zu qualifizieren. Gegen D.______ ist der Beschuldigte aus nichtigem Anlass mit schwerer Gewalt vorgegangen. Die Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf des sichtlich angeschlagenen Opfers waren von hoher Intensität. Die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit von D.______ hat er skrupellos ausgenutzt und einen Raubversuch unternommen. Es bereitete ihm sichtliches Vergnügen, sein Opfer zu beleidigen, zu bespucken und zu schlagen; es schlichtweg zu dominieren. E.______ wurde ohne jeden Anlass und auf brutalste Art und Weise zusammengeschlagen.