47 StGB, N. 146, m.w.H.). Ein Wohlverhalten seit der Tat stellt allerdings keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit seit der Tat ist neutral zu betrachten (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 147, m.w.H.). Jugendliches Alter wird dagegen strafmindernd berücksichtigt (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 32, m.w.H.). | | Der Sachrichter entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Höhe der Strafe. Bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 35, m.w.H.). | | | | 4.