47 StGB, N. 30, m.w.H.). Bei der Strafzumessung kommt allfälligen Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 130, m.w.H.). | | Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung oder Bildungsstand. Diese Umstände vermögen nämlich Aufschluss zu geben über das Mass der Schuld, mithin darüber, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 146, m.w.H.).