H.). Relevante Tatumstände sind ausserdem das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sowie die Beweggründe des Täters (Wiprächtiger / Keller, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 47 StGB, N. 85). | | Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Erziehung, seine Erziehung, seine Ausbildung und seine Haltung gegenüber den Gesetzen (Wiprächtiger / Keller, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 122; Trechsel / Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 StGB, N. 30, m.w.H.).