Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). | | Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist das Ausmass der kriminellen Energie bzw. die Intensität des verbrecherischen Willens zu berücksichtigen (Trechsel / Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, N. 19 f., m.w.H.).