Davon würden auch die mehrfachen Kurvengänge (Ausbrüche aus den Institutionen) des Beschuldigten zeugen, sobald er sich im halboffenen Rahmen befinde. Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, dass die Anordnung einer Massnahme – sei es nach StGB oder JStG (Art. 3 Abs. 2 JStG) – gegen den Willen des Beschuldigten nicht zielführend sei, ist zu folgen. | | | | 3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).