| | | | 2. Das Gericht kann, den Umständen und dem Bedarf des Beschuldigten entsprechend, eine Massnahme nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anordnen (Art. 3 Abs. 2 JStG). | | Die Jugendanwaltschaft verweist auf die zahlreichen Hilfsangebote die dem Beschuldigten bisher angeboten wurden. Der Beschuldigte habe aber sämtliche Hilfe verweigert und seine Chancen nicht wahrgenommen. Unabhängig davon, wie die einzelnen Massnahmen ausgestaltet worden seien, habe sich nie ein Erfolg eingestellt. Davon würden auch die mehrfachen Kurvengänge (Ausbrüche aus den Institutionen) des Beschuldigten zeugen, sobald er sich im halboffenen Rahmen befinde.