Sanktion | | | | 1. Werden Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Lebensjahres begangen und im gleichen Verfahren beurteilt, ist bezüglich der Strafen ausschliesslich das Erwachsenenstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Der Auffassung der Verteidigung, bezüglich der Strafzumessung sei das Jugendstrafrecht anzuwenden, ist daher nicht zu folgen. Jedoch ist Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten, wonach bei der Bildung der Gesamtstrafe die Jugenddelikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein – das heisst nach Jugendstrafrecht – beurteilt worden wären. | | | | 2.