| | | | | | XI. Nichtbeachtung eines Lichtsignals | | | | Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 22. Januar 2016 ein Rotlicht überfahren und somit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 und 69 Abs. 3 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verstossen. Die Strafverfolgungsverjährung ist mittlerweile eingetreten (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und der Beschuldigte daher vom besagten Vorwurf freizusprechen. | | | | | | XII. Sanktion | | | | 1. Werden Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Lebensjahres begangen und im gleichen Verfahren beurteilt, ist bezüglich der Strafen ausschliesslich das Erwachsenenstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG).