| | | | | | X. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl | | | | Der Beschuldigte ist geständig zwischen dem 20. Januar 2016 und dem 24. Januar 2016 mehrfach Diesel getankt zu haben und danach ohne zu bezahlen weggefahren zu sein. Es handelt sich dabei um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB, welche mit Busse zu bestrafen sind. Die Strafverfolgungsverjährung betreffend diese geringfügigen Diebstahlsdelikte ist mittlerweile eingetreten (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und der Beschuldigte daher vom besagten Vorwurf freizusprechen. | | | | | | XI.