Der Beweis ist nicht rechtsgenügend erbracht und der Beschuldigte entsprechend der Sachbeschädigung (Türschloss Citroën) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. | | | | | | IX. Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis | | | | Der Beschuldigte ist geständig zwischen dem 20. Januar 2016 und dem 24. Januar 2016 einen Personenwagen geführt zu haben, ohne im Besitz eines Führerausweises gewesen zu sein. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. | | | | | |