Das Motorfahrzeug sei unverschlossen gewesen. Die Verteidigung bringt vor, der Einbruch könne nicht nachgewiesen werden. | | Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die beiden Täter den Citroën mit dem Werkzeug Multi Tool "[...]" aufgebrochen haben, ist nicht zu folgen. Insbesondere lässt sich aus dem Bericht des kriminaltechnischen Dienstes (vgl. Erw. VIII. 1.3.) nicht entnehmen, dass die Beschädigung am Türschloss des Citroën durch das besagte Werkzeug herbeigeführt wurde. Der Beweis ist nicht rechtsgenügend erbracht und der Beschuldigte entsprechend der Sachbeschädigung (Türschloss Citroën) im Sinne von Art.