Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2016 an, R.______ habe den Seitenspiegel beschädigt, wovon im Übrigen auch die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausgeht. Der Beschuldigte gab an, er sei nur Beifahrer gewesen. | | Ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten ist nicht nachgewiesen, weshalb er vom Vorwurf, er habe den Aussenspiegel des Fiat im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt, freizusprechen ist. | | | | 4.2. Der Beschuldigte bestreitet, das Türschloss des Motorfahrzeugs Citroën beschädigt zu haben. Wohl habe er ein Werkzeug dabeigehabt, dieses aber nicht verwendet. Das Motorfahrzeug sei unverschlossen gewesen.