Mehrfache Sachbeschädigung | | Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. | | Die Sachbeschädigung erfordert einen Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 144 StGB, N. 81 ff.). | | | | 4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2016 an, R.___