Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Beschuldigte nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. | | | | 3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch | | Der Beschuldigte ist geständig, das Motorfahrzeug Fiat zum Gebrauch entwendet zu haben. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, weshalb der Beschuldigte nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen ist. | | 4. Mehrfache Sachbeschädigung | |