Der Beschuldigte ist bezüglich des Diebstahls und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch geständig. Der Sachverhalt in Bezug auf diese Vorwürfe ist erstellt. | | | | 1.2. Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte den Seitenspiegel des Fiat beschädigt habe. Die Jugendanwaltschaft geht im Übrigen davon aus, dass R.______ den Seitenspiegel beschädigt hat (vgl. Erw. VIII. 1.). Hinweise für ein gemeinsames Tatvergehen sind nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nicht weiter zu erstellen ist. | | | | 1.3. Der Beschuldigte bestreitet, den Citroën aufgebrochen zu haben.