Unbestritten ist, dass er und R.______ Wertgegenstände im Betrag von Fr. 1'290.‑ aus dem Citroën gestohlen haben. Diese Wertgegenstände gehörten teilweise F.______ und teilweise G.______ […]. lm roten Citroën [...] befand sich auch der Ersatzschlüssel des weissen Fiat [...] (Fahrzeughalterin und Fahrerin F.______). Mit dem Ersatzschlüssel entwendete der Beschuldigte zusammen mit R.______ den vorgenannten Fiat in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 2016 auf dem Parkplatz an der [...] (Parkplatz [...]) in [...]. Der Beschuldigte B.______ wie auch R.______ lenkten diesen Fiat, unter anderem auch nach [...]. ln [...] beschädigte der R.___