__ aufgebrochen zu haben, er macht geltend, dieses sei offen gewesen. Der Beschuldigte behauptete sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2016 und 16. März 2016 […] als auch bei der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2016 […] dieses Werkzeug [nicht] für den Aufbruch des Autos verwendet zu haben. Er behauptet, der Schaden am Türschloss im Betrag von Fr. 500.-- sei nicht durch sie erfolgt. Er macht geltend, er hätte dieses Werkzeug im lnneren des Autos verloren, als sie dieses auf Gegenstände durchsucht haben. Unbestritten ist, dass er und R.______ Wertgegenstände im Betrag von Fr. 1'290.‑ aus dem Citroën gestohlen haben.