Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | | | | Der Beschuldigte ist geständig Polizeibeamte durch Gewalt und Drohung an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Das Geständnis stimmt mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung überein und die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. | | Der Beschuldigte ist daher nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind die Erwägungen V. 3.4. heranzuziehen. | | | | | | VIII. Vorfall [...] | | | | 1. Sachverhalt | |