| | Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Polizeibeamten aus eigenem Antrieb zu E.______ führte, noch nicht bemerkte, dass der Erfolg ohnehin nicht eintreten würde. Die Strafe ist daher entsprechend Art. 23 Abs. 2 StGB angemessen zu mildern. | | | | 2.8. Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und 23 Abs. 2 StGB, in verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind die Erwägungen V. 3.4. heranzuziehen. | | | | | | VII. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte