Dass der Erfolg aus anderen Gründen als der tätigen Reue ausbleibt, schmälert deren Verdienstlichkeit nicht, wenn auch sie die Vollendung der Tat verhindert hätte (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 15). | | Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe nach dem Angriff auf E.______ den Polizeibeamten mitgeteilt, wo sich dieser befinde. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2014 habe der Beschuldigte diese Aussage gemacht. | | Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Polizeibeamten aus eigenem Antrieb zu E.______ führte, noch nicht bemerkte, dass der Erfolg ohnehin nicht eintreten würde.