23 Abs. 2 StGB). Der Täter muss durch Gegenmassnahmen bewirken, dass der Erfolg ausbleibt, zum Beispiel in dem er dafür sorgt, dass Dritte rettend eingreifen (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 13). Vorausgesetzt ist, dass der Täter aus eigenem Antrieb tätig wird (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 9). Tätige Reue kommt auch beim Versuch in Betracht, nur darf der Täter noch nicht bemerkt haben, dass der Erfolg ohnehin nicht eintreten wird. Dass der Erfolg aus anderen Gründen als der tätigen Reue ausbleibt, schmälert deren Verdienstlichkeit nicht, wenn auch sie die Vollendung der Tat verhindert hätte (Niggli / Maeder, a.a.O., Art. 23 StGB, N. 15).