So musste für ihn – gerade weil keine explizite Absprache stattfand – ein abweichender Ablauf vom gemeinsamen Tatplan vorhersehbar gewesen sein. Insbesondere im Lichte der Ereignisse dieser Nacht musste der Beschuldigte die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen, dass Q.______ den einen Schritt zu weit gehen könnte. Folglich ist dem Beschuldigten der Tatbeitrag des Q.______ anzurechnen. | | | | 2.7. Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern (Art. 23 Abs. 2 StGB).