Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass Q.______ auf das Opfer so lange einwirken werde, bis dieses bewusstlos liegen bleibt. Bezeichnet die Verteidigung den Q.______ als eigentlichen Aggressor der beiden Täter, so deutet sie selbst an, mit welchem Gewaltpotenzial der Beschuldigte hätte rechnen müssen. | | Selbst wenn mit der Verteidigung davon auszugehen wäre, dass es sich beim Vorgehen des Q.______ um einen Exzess des konkludent gefassten Tatentschlusses handelt, so muss sich der Beschuldigte diesen dennoch entgegenhalten lassen. So musste für ihn – gerade weil keine explizite Absprache stattfand – ein abweichender Ablauf vom gemeinsamen Tatplan vorhersehbar gewesen sein.