Dem Beschuldigten ist daher vorzuwerfen, er habe sich den Tötungsvorsatz des Q.______ sukzessiv angeeignet. | | | | 2.6.2. Bringt die Verteidigung vor, der Angriff des Q.______ auf E.______ sei rücksichtsloser gewesen als derjenige des Beschuldigten gegen D.______, so macht sie sinngemäss einen Exzess geltend. | | Wie bereits erstellt, forderte Q.______ den Beschuldigten im Bahnhofparkhaus mehrmals auf, D.______ zu schlagen. So auch als er den Beschuldigten aufforderte, dem bereits sicht- und hörbar angeschlagenen D.______ einen Fusstritt zu verpassen, worauf dieser in Ohnmacht fiel (Erw. V. 1.1. ff.). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass Q.___