Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch Zurufe die Möglichkeit gehabt hätte bzw. zumindest hätte den Versuch unternehmen müssen, Q.______ zu stoppen. Vielmehr lachte der Beschuldigte – wobei vielmehr von schallendem Gelächter zu sprechen ist – während er die ganze Szene mit der Kamera des Mobiltelefons festhielt. Das Verhalten des Beschuldigten kann vernünftigerweise nur als Billigung der konkreten Handlungsweise des Q.______ und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs ausgelegt werden. Dem Beschuldigten ist daher vorzuwerfen, er habe sich den Tötungsvorsatz des Q.______ sukzessiv angeeignet.