___ und die Brutalität des Q.______ sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, so bestreitet sie sinngemäss, dass die beiden Mittäter denselben Vorsatz hatten. | | Es bestehen mitunter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dem Vorgehen des Q.______ ablehnend gegenüberstand. Unzweifelhaft hat Q.______ zeitlich nur sehr kurz auf das Opfer eingewirkt, weshalb der Ansicht der Verteidigung zu folgen ist, die davon ausgeht, dass eine physische Intervention des Beschuldigten nicht rechtzeitig hätte erfolgen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch Zurufe die Möglichkeit gehabt hätte bzw. zumindest hätte den Versuch unternehmen müssen, Q.______ zu stoppen.