Der gemeinsame Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung. Ein Exzess ist grundsätzlich nur demjenigen zuzurechnen, der ihn begangen hat (Stratenwerth, a.a.O., S. 391). Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007). | | | | 2.6.1. Bringt die Verteidigung vor, der Angriff des Q.______ auf E.______ sei rücksichtsloser gewesen als derjenige des Beschuldigten gegen D.______ und die Brutalität des Q.____