Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vorsatz (Rehberg / Donatsch, a.a.O., S. 148). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 8; Stratenwerth, a.a.O., S. 391). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht (Trechsel / Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 StGB, N. 12, m.w.H.). Der gemeinsame Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung.