| | Es stellt sich nun vorwiegend die Frage, ob die Begrenzung des Erfolgs im Entschluss der Mittäter dort zu liegen kommt, wo Gefahr für das Leben droht. In Anlehnung an die Aufzeichnung des ersten Vorfalls ist davon auszugehen, dass beide in Kauf nahmen, eine weitere Person bewusstlos zu schlagen. Im Wissen um die gemeinsame Erfahrung aus dem ersten Vorfall kann es den beiden Tätern ausserdem nicht entgangen sein, dass massive, wiederholte Gewalt gegen den Kopf benötigt wird, um jemanden in den Zustand der Bewusstlosigkeit zu befördern. | | | | 2.6. Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vorsatz (Rehberg / Donatsch, a.a.O., S. 148).