Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenn sich der Beschuldigte und Q.______ besagtes Video angesehen und entschieden haben, die Rollen zu tauschen, sie ihren Tatentschluss gerade nicht in Anlehnung an eine klare juristische Begriffsabgrenzung getroffen, sondern – und dafür spricht auch die gegenüber einem ausdrücklich ergangenen Tatentschluss notorisch unpräzisere, konkludente Entschlussfassung – lediglich einen groben Erfolgsrahmen abgesteckt haben. | | Es stellt sich nun vorwiegend die Frage, ob die Begrenzung des Erfolgs im Entschluss der Mittäter dort zu liegen kommt, wo Gefahr für das Leben droht.