Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, die beiden Täter hätten sich konkludent erneut auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung geeinigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenn sich der Beschuldigte und Q.______ besagtes Video angesehen und entschieden haben, die Rollen zu tauschen, sie ihren Tatentschluss gerade nicht in Anlehnung an eine klare juristische Begriffsabgrenzung getroffen, sondern – und dafür spricht auch die gegenüber einem ausdrücklich ergangenen Tatentschluss notorisch unpräzisere, konkludente Entschlussfassung – lediglich einen groben Erfolgsrahmen abgesteckt haben.