| | Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten gegenüber D.______ als versuchte, eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, die beiden Täter hätten sich konkludent erneut auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung geeinigt.