| | Selbst wenn – wie vom Beschuldigten vorgebracht – keine ausdrückliche Absprache bezüglich der später begangenen Tat erfolgte, so ist zumindest von einem konkludenten Tatentschluss auszugehen. Hierfür spricht eindeutig, dass sich die beiden das Video vom Vorfall im Bahnhofparkhaus [...] – zumindest teilweise – ansahen. Zudem weist die Tatausführung durch Q.______ – mehrfache, wuchtige Tritte gegen den Kopf eines widerstandsunfähigen Opfers – starke Ähnlichkeiten mit der Schlussszene des ersten Vorfalls, in welcher der Beschuldigte mit einem Fusstritt und einem Kniestoss gegen den Kopf eines widerstandsunfähigen Opfers einwirkte.