Der hohe Stellenwert der Aufzeichnung zeigt sich insbesondere dadurch, dass sich Q.______ kurz vor dem Angriff beim Beschuldigten erkundigte, ob die Kamera laufe und mit dem Angriff erst begann, als dieser ihm versicherte, die Aufzeichnung gestartet zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass wenn sich der Beschuldigte geweigert hätte zu filmen, auch Q.______ mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vorhaben abgerückt wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist somit erstellt, dass der Beschuldigte in für die Tat massgebender Weise mit Q.______ zusammenwirkte und somit an der Tatherrschaft teilhatte. | | | | 2.5.