24 StGB, N. 8). | | Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass sich der Beschuldigte und Q.______ das Video des Vorfalls im Bahnhofparkhaus, zumindest teilweise, ansahen und – von der vorherigen Tat zum Nachteil von D.______ inspiriert – den Grundsatzentscheid trafen, die Rollen zu tauschen, eine unbekannte Person grundlos zusammenzuschlagen und den Vorfall mit der Kamera des Mobiltelefons festzuhalten. | | Wie beim "Happy Slapping" üblich, ist das Aufzeichnen des Vorfalls auch vorliegend essentieller Bestandteil der Tat (Riedo / Lognowicz, Happy Slapping: Einmal Opfer, immer Opfer, Jusletter vom 13. Juli 2009, S. 2).