24 StGB, N. 10 f., m.w.H.). | | | | 2.4. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wenigstens in einem der drei Stadien (Entschlussfassung, Planung oder Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit dem Täter zusammengewirkt hat, wobei auf die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens abzustützen ist (Rehberg / Donatsch, in: Verbrechenslehre, Strafrecht I, 7. Auflage, S. 140; Forster, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Vor Art. 24 StGB, N. 8).