Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007). | | | | 2.3. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keine Tatherrschaft gehabt, weil er an der eigentlichen Tatausführung nicht selbst mitgewirkt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die tatbestandsmässige Ausführungshandlung ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2007; Trechsel /