| | Wer mehrfach und teilweise mit erheblicher Kraft auf den Kopf einer Person – die bereits durch einen Faustschlag niedergestreckt und regungslos am Boden liegen bleibt – einstampft und dagegen tritt, nimmt ernsthaft in Kauf, das Leben dieser Person zu beenden, auch wenn ihm dies grundsätzlich unerwünscht sein mag. Q.______ handelte somit eventualvorsätzlich in Bezug auf die Tötung gemäss Art. 111 StGB (vgl. die Ausführungen zum Eventualvorsatz in Erw. V. 3.2.1.). | | Q.______ hat sich folglich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. | | | | 2.2.