Unzweifelhaft hat Q.______ mit seiner Handlung den objektiven Tatbestand einer vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt. | | Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die Tathandlung des Q.______ in objektiver und subjektiver Hinsicht auf die (eventual-)vorsätzliche Herbeiführung des Todes von E.______ gerichtet war. | | Als Tathandlung im Sinne von Art. 111 StGB genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 111 StGB, N. 4). Der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 111 StGB ist offensichtlich nicht eingetreten. Hingegen ist die gewaltsame Einwirkung des Q.___