22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. | | | | 2.1. Diesbezüglich ist vorerst die strafbare Handlung des Mittäters, Q.______, zu subsumieren. | | Q.______ trat und stampfte mehrfach und teilweise äusserst massiv auf den Kopf des E.______ ein, nachdem er diesen zuvor mit einem Faustschlag niederstreckte. Dabei erlitt E.______ ein ausgedehntes Hämatom an der linken Stirn. Weiter wurden, über den gesamten Schädel verteilt, Prellmarken festgestellt. Nach Aussage des E.______ vom 6. August 2016 leide er immer noch an Schwindelanfällen und nehme seit diesem Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch. Unzweifelhaft hat Q.____