| | | | 2. Rechtliche Würdigung: Versuchte vorsätzliche Tötung | | Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Es liegen keine besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vor, weshalb Art. 111 StGB zur Anwendung kommt (Schwarzenegger, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 111 StGB, N. 10). | | Es stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte als Mittäter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.