Im Weiteren haben sich die beiden Täter gemeinsam zum Rollentausch entschieden. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass sich die beiden Täter betreffend genaue Ausführung und Umfang des Angriffs auf E.______ nicht abgesprochen haben. | | Entgegen der Ansicht des Beschuldigten, die ganze Sache sei ungeplant und zufällig passiert, ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass es sich bei E.______ zwar um ein Zufallsopfer handelte, welches jedoch gezielt ausgesucht und verfolgt wurde, um im richtigen Augenblick die Aufnahme zu starten und anzugreifen. | | | | 2. Rechtliche Würdigung: Versuchte vorsätzliche Tötung