| | Grundsätzlich beginnt der Versuch des Raubes mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB, N. 172, m.w.H.). Die Androhung des Beschuldigten, dem Opfer einen Kniestoss gegen den Kopf zu verpassen, ist mit der Absicht einen Diebstahl zu begehen, ausgesprochen worden. Der Beschuldigte handelte mit Tatentschluss, einen Raub zu begehen. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit ist auf die Erwägung V. 3.4. zu verweisen. | | | | 4.3. Der Beschuldigte ist somit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i. V. m.