StGB alternativ aufgezählten Nötigungshandlungen. | | Der Beschuldigte drohte dem Opfer, das Knie gegen den Kopf zu stossen, wenn dieser das Bargeld und/oder Portemonnaie nicht herausgebe. Dabei handelte es sich klarerweise um eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, welche geeignet ist, einen besonnen Menschen zu beugen (Niggli / Maeder, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 140 StGB, N. 30, m.w.H.). | | Grundsätzlich beginnt der Versuch des Raubes mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB, N. 172, m.w.